====== Betreuungsgeld (BEEG) ====== \\ ---- struct table ---- schema : ja_01_arbeitsplatz csv: 0 cols : Mitarbeiter, Standort, Raum, Telefon, E-Mail headers : Mitarbeiter/in, Standort / Öffnungszeiten, Raum-Nr, Telefon, E-Mail align : l, l, l, l, l widths : 180, 240, 100, 150, 155 filter : Abteilung = Betreuungsgeld (BEEG) filter : Arbeitsfunktion = Sachbearbeiterin Bundeselterngeld filter : ArbeitsStatus = Aktiv sort : RangFolge ---- ---- struct table ---- schema : ja_01_arbeitsplatz csv: 0 cols : Arbeitsfunktion, Standort, Raum, Telefon headers : Mitarbeiter/in, Standort / Öffnungszeiten, Raum-Nr, Telefon align : l, l, l, l widths : 90, 240, 150, 155 filter : Abteilung = Betreuungsgeld (BEEG) filter : Arbeitsfunktion = Sachbearbeiterin Bundeselterngeld sort : Rangfolge ---- Das Betreuungsgeldgesetz (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) , Abschnitt 2) gilt für alle Kinder, die ab dem 01.08.2012 geboren sind. Anspruchsberechtigt sind Eltern: * die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, * die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, * die ihr Kind betreuen und erziehen, * die für ihr Kind keine öffentlich finanzierte Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen und * deren zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes den Betrag von 500.000 € (bei Elternpaaren) oder von 250.000 € (bei Alleinerziehenden) nicht übersteigt. Das Betreuungsgeld wird derzeit monatlich in Höhe von 100 € und ab dem 01.08.2014 in Höhe von 150 € monatlich gezahlt. Das Betreuungsgeld kann ab dem 15. Lebensmonat höchstens für 22 Monate und längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes gezahlt werden. Vor dem 15. Lebensmonat kann das Betreuungsgeld dann gezahlt werden, wenn die Eltern alle Elterngeldmonate, die ihnen für ihr Kind zustehen, vollständig in Anspruch genommen bzw. verbraucht haben.