====== Wirtschaftliche Jugendhilfe ======
//Die Zuständigkeit ergibt sich nach der erbrachten Hilfeleistung und/oder nach dem 1.Buchstaben des Familiennamens des Kindes.
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Aufgabe der wirtschaftlichen Jugendhilfe (WJH) ist die Übernahme der Kosten der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und der Hilfen für junge Volljährige im ambulanten, teilstationären und vollstationären Rahmen einschließlich der Bearbeitung von Beihilfen für Pflegeeltern und Pflegefamilien.
Bei Leistungen, bei denen das Jugendamt auch für den Lebensunterhalt der Kinder oder Jugendlichen aufkommt (Pflegestellen, Heimerziehung), wird ein so genannter Kostenbeitrag von den Eltern sowie von den Kindern und Jugendlichen (Unterhaltspflichtigen bzw. der Hilfeempfänger) erhoben. Dies gilt auch für teilstationäre Leistungen (z.B. Tagesgruppen). Die WJH berät über Umfang und Höhe der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe. Der Kostenbeitrag wird von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe errechnet und festgesetzt.
Mögliche Einnahmen (Erträge) der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind neben dem oben genannten Kostenbeitrag der Eltern so genannte Ersatzleistungen wie Waisenrente, Berufsausbildungsbeihilfen, Ausbildungsförderung.