====== Verfahrenslotse - Hilfe für junge Menschen mit Behinderungen ======
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Verfahrenslotse
Mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes am 10. Juni 2021 führt der Bundesgesetzgeber schrittweise die Zuständigkeit für Leistungen für junge Menschen mit Behinderung unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammen. Der Umsetzungsprozess soll dabei in drei Schritten erfolgen. Die Einführung des Verfahrenslotsen gem. § 10b SGB VIII steht zum 01. Januar 2024 an.
Dem Gesetzeswortlaut folgend werden die Verfahrenslotsen zwei grundsätzlich unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen, die sich an unterschiedliche Adressaten richten werden, aber gemeinsame Bezugspunkte haben können.
Begleitung und Unterstützung\\ gem. § 10b Abs. 1 SGB VIII
Gem. § 10b Abs. 1 SGB VIII haben junge Menschen mit einem (potentiellen) Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gem. SGB IX bzw. § 35a SGB VIII und deren Familien, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch einen Verfahrenslotsen. Laut Gesetzesbegründung soll der Verfahrenslotse anspruchsberechtigten junge Menschen und deren Familien durch das komplexe Sozialleistungssystem mit den unterschiedlichsten Leistungsansprüchen und Zuständigkeiten lotsen. Auch wenn § 10b Abs. 1 SGB VIII ausschließlich "Unterstützung" und "Begleitung" als Aufgaben benennt, sind diese Tätigkeiten immer auch mit Beratung verbunden. Andere Beratungsangebote, insbesondere gem. § 10a SGB VIII und §§ 32, 106 SGB IX bleiben davon unberührt bestehen.
Unterstützung des öffentlichen Trägers\\ der Kinder- und Jugendhilfe\\ bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für jungen Menschen gem. § 10b Abs. 2 SGB VIII
Als zweite Aufgabe sollen die Verfahrenslotsen gem. § 10b Abs. 2 SGB VIII den örtlichen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit unterstützen und den Wissenstransfer gewährleisten. Der Bundesgesetzgeber präzisiert die Aufgabe des Verfahrenslotsen dahingehend nur insoweit, dass dazu gegenüber dem örtlichen öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe halbjährlich Bericht erstattet werden soll. Die Berichterstattung soll insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, v. a. mit anderen Rehabilitationsträgern, erfolgen. Die Gesetzesbegründung nennt den Jugendhilfeausschuss als möglichen Adressat des Berichts. In welcher Form oder auch mit welchem konkreten Inhalt der Bericht erfolgen soll wird allerdings nicht weiter ausgeführt.
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