Kindeswohlgefährdung - Beratung und Begleitung bei der Risikoeinschätzung

Jugendamt - Psychologischer Dienst (PSYD-QM) - § 8b SGB VIII

Kinder wirksam schützen - Beratung bei Kindeswohlgefährdung

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Im Landkreis Mansfeld-Südharz ist Ihr Ansprechpartner im Jugendamt bei Fragen zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung der Psychologische Dienst (PSYD).

Möchten sie eine "insoweit erfahrene Fachkraft" im Kinderschutz zur Unterstützung anfordern, finden Sie die Kontaktdaten hier …

Koordinierungsstelle für die "INSOWEIT ERFAHRENEN FACHKRÄFTE" Fachberatung Risikoeinschätzung Kindeswohlgefährdung

Aufgaben / Funktionen

Sie arbeiten mit Kindern und Jugendlichen zusammen und haben das Gefühl, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht? . Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Seitdem haben alle Personen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall einen Anspruch auf Beratung durch eine erfahrene Fachkraft, Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Jugendamt. Dies ergibt sich aus § 8b Absatz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).

Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist dabei bewusst weit gehalten. Es sind alle Personen einbezogen, die bei ihrer Berufstätigkeit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben.

Das können etwa Erzieherinnen, Tagesmütter und Tagesväter, Lehrkräfte, Ärzte, Hebammen, Personal in Schulen, Psychologen, Mitarbeiterinnen von Musik- oder Ballettschulen, Fußballtrainer sein. Aber auch Ausbilder und Kolleginnen und Kollegen von Jugendlichen im Einzelhandel, der Gastronomie und Hotellerie haben einen Beratungsanspruch.

Kurz gesagt: Jeder, der hauptberuflich oder nebenamtlich auf Honorarbasis mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, kann sich bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei beraten lassen. Für diese Beratungen gibt es »insoweit erfahrene Fachkräfte«. Diese sind auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert und haben viel praktische Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl zu beurteilen und Sie zu beraten, was als nächstes zu tun ist.

Die Mitwirkung einer solchen qualifizierten Fachkraft bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder einen Jugendlichen im Einzelfall trägt für Sie zu einer größeren Handlungssicherheit bei. Häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht eindeutig.

Die angesprochene Fachkraft kann beim Jugendamt oder bei einer anderen Stelle, etwa einer Beratungsstelle, tätig sein. Wenn sie beim Jugendamt arbeitet, bedeutet das nicht, dass Sie mit Ihrer Anfrage bereits das Jugendamt über einen Fall informieren. Denn Sie müssen keine persönlichen Daten, wie Namen, Alter oder Herkunft des Kindes, angeben. Die Beratung wird zunächst in anonymisierter Form durchgeführt. Es geht dabei um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.

Durch den Psychologische Dienst (PSYD) werden ebenfalls Fortbildungsveranstaltungen zum Einsatz und Umgang der Arbeitshilfen zur Sicherung des Kindeswohls sowie zum Thema Kinderschutz für Fachkräfte aus der Jugendhilfe, dem Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesen, die mit Kindern und Jugendlichen im Landkreis Mansfeld-Südharz arbeiten, angeboten.

Arbeitshilfen §8a KJHG - Handlungsschritte und Risikoeinschätzung

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