Elterngeld und Elternzeit (BEEG)

Elterngeld und Elternzeit (BEEG)

Elterngeld und Elternzeit (BEEG)

Ansprech-Partner

Die Zuordnung erfolgt nach dem 1.Buchstaben des Familiennamens des Kindes:


  • A - H (Nachnamen des Kindes, 1. Buchstabe)

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
Sachbearbeiterin BundeselterngeldStandort Eisleben / Haus 1Raum 1.060 34 64 - 535 34 43

  • I - Q (Nachnamen des Kindes, 1. Buchstabe)

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
Sachbearbeiterin BundeselterngeldStandort Eisleben / Haus 1Raum 1.020 34 64 - 535 34 78

  • R - Z (Nachnamen des Kindes, 1. Buchstabe)

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
Sachbearbeiterin BundeselterngeldStandort Eisleben / Haus 1Raum 1.050 34 64 - 535 34 42

Aufgaben / Funktionen


Elterngeldstelle ⇒ Ausgabe, Annahme und Bearbeitung von Anträgen zum Elterngeld sowie Beratung zum Antragsverfahren und zu den benötigten Unterlagen.

Was ist Elterngeld? - Antworten in einem Kurzfilm

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Das Elterngeld unterstützt Eltern, die nach der Geburt weniger oder gar nicht arbeiten, um ihr Kind zu betreuen. Elterngeld gibt es für alle Mütter und Väter.

Der fünfminütige Kurzfilm erklärt anschaulich, welche Leistungen beim Elterngeld zu erwarten sind, unter welchen Bedingungen Familie Elterngeld erhalten können und wo Elterngeld beantragt werden kann.


© BMFSFJ

Elterngeld - Info-Grafik - BasisElterngeld - ElterngeldPlus - PartnerschaftsBonus


© BMFSFJ

Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellt. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen.

Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen.

Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Nach der Elternzeit können Sie in den meisten Fällen auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.

Wer kann Elternzeit nehmen?

Elternzeit können Sie unter folgenden Voraussetzungen nehmen:

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Während der Elternzeit arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.

Elternzeit ist in jedem Arbeitsverhältnis möglich

Die Elternzeit können Sie in jedem Arbeitsverhältnis nehmen, also zum Beispiel auch bei Teilzeit, bei befristeten Verträgen, bei sogenannten "Mini-Jobs" oder wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Elternzeit ist auch möglich, wenn Sie studieren, eine Ausbildung oder Umschulung machen oder wenn Sie zur beruflichen Fortbildung beschäftigt sind. Elternzeit steht Ihnen zu, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder wenn Ihr Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Deutschland wohnen.

Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten gibt es spezielle Formen der Elternzeit. Sie haben keinen Anspruch auf Elternzeit in der hier beschriebenen Form.

Jeder Elternteil kann Elternzeit nehmen

Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht. Elternzeit können Sie bekommen

  • für Ihr leibliches Kind,
  • für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,
  • für Kinder, für die Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch * wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde,
  • für ein Pflegekind in Vollzeitpflege,
  • für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (sogenanntes "Kind in Adoptionspflege"),
  • für Ihr Enkelkind, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur dann Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen. Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre,
  • in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Ihr Urenkelkind. Dies ist zum Beispiel möglich bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.

Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können.

Wer hat keinen Anspruch auf Elternzeit?

Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Diese Personen haben keinen Arbeitgeber, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen könnten. Sie müssen auch nicht vor Kündigungen geschützt werden. Folgende Personengruppen können daher keine Elternzeit bekommen:

  • Selbständige,
  • Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder selbständige Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften,
  • Hausfrauen und Hausmänner,
  • Studentinnen und Studenten,
  • Schülerinnen und Schüler,
  • Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD),
  • Arbeitslose und
  • Ehrenamtliche.

Antrags-Fristen

Soll die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Geburt des Kindes, z.B. beim Vater, oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, ist sie spätestens 6 Wochen, ansonsten spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen; hierbei ist verbindlich zu erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird.

Die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgehende Elternzeit muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festgelegt werden.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Sie einen Teil (bis zu 12 Monate) der Elternzeit auf später, d.h. auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen. Achten Sie darauf, dass die Übertragung eindeutig vereinbart und für Sie nachweisbar ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist allerdings der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers sind weitere Zeitabschnitte möglich.

Antragstellung und Fristen

Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle (Örtliches Jugendamt ⇒ Kontakdaten siehe oben unter "Ansprechpartner") beantragt werden. Jeder Elternteil, welcher Elterngeld beziehen möchte, muss einen eigenen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden.

Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag ⇒ siehe nachfolgend unter "Formulare - "Antrag auf Elterngeld" (AKTUELLES ANTRAGSFORMUALR) - (PDF-Formular ZUM HERUNTERLADEN / Das PDF-Formular ist speicherbar und ausfüllbar!) (auch erhältlich in der Geburtsklinik und im Internet auf der WebSeite des Landkreises)
  • Erklärung zum Einkommen Elternteil 1
  • ggf. Erklärung zum Einkommen Elternteil 2
  • Erklärung zur Reichensteuer
  • Beschäftigungsnachweis
  • Einkommensnachweis
  • Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor Geburt des Kindes
  • Nachweise über Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld /-hilfe usw.)
  • Nachweise über das Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
    (o.g. Beschäftigungsnachweis vom Arbeitgeber ausfüllen u. bestätigen lassen)
  • Originalgeburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld, Meldebescheinigung
  • Bei ausländischen Antragstellern: Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis / Staatsangehörigkeit
    Bei Asylberechtigten: Nachweis über die Anerkennung

ElterngeldDigital - Antrag Online Stellen


In Sachsen-Anhalt können Eltern seit dem 22.12.2023 Elterngeld über den Antrags-Assistenten ElterngeldDigital auch online beantragen. Der Antrags-Assistent führt Schritt für Schritt durch den Antrag, erklärt Fachbegriffe und gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen.

EltergeldDigital finden Sie hier:

Elterngeld - Online-Beantragung => www.elterngeld-digital.de

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Formulare


"Antrag auf Elterngeld" (ANTRAGS-FORMUALR) (PDF-Formular ZUM HERUNTERLADEN / Das PDF-Formular ist speicherbar und ausfüllbar!)

"Bescheinigung des Arbeitgebers zum Antrag auf Elterngeld"  (FORM-BLATT) (PDF-Formular ZUM HERUNTERLADEN / Das PDF-Formular ist speicherbar und ausfüllbar!)

"Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung von überzahltem Elterngeld" (ANTRAGS-FORMULAR) (PDF-Formular ZUM HERUNTERLADEN / Das PDF-Formular ist speicherbar und ausfüllbar!)

Finanzielle Hilfen für Kinder- und Jugendliche - ÜBERSICHT


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