Elterngeld und Elternzeit (BEEG)

Elterngeld und Elternzeit (BEEG)

Elterngeld und Elternzeit (BEEG)

Ansprech-Partner

Die Zuordnung erfolgt nach dem 1.Buchstaben des Familiennamens des Kindes:


  • A - H (Nachnamen des Kindes, 1. Buchstabe)

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
Sachbearbeiterin BundeselterngeldStandort Eisleben / Haus 1Raum 1.060 34 64 - 535 34 43

  • I - Q (Nachnamen des Kindes, 1. Buchstabe)

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
Sachbearbeiterin BundeselterngeldStandort Eisleben / Haus 1Raum 1.020 34 64 - 535 34 78

  • R - Z (Nachnamen des Kindes, 1. Buchstabe)

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
Sachbearbeiterin BundeselterngeldStandort Eisleben / Haus 1Raum 1.050 34 64 - 535 34 42

Aufgaben / Funktionen


Elterngeldstelle ⇒ Ausgabe, Annahme und Bearbeitung von Anträgen sowie Beratung zum Antragsverfahren und zu den benötigten Unterlagen.

Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Seit dem 1. Januar 2007 gilt das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Mit der Elternzeit sollen Eltern die Möglichkeit haben, ihr Kind selbst betreuen und erziehen zu können. Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die Eltern können die Elternzeit auch gemeinsam in Anspruch nehmen.

Es fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf und beträgt zwischen 65 und 67% des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 €.

Was ist Elterngeld?

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll Eltern unterstützen, sich gemeinsam um die Kinder zu kümmern und Teilzeit zu arbeiten:

Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Dadurch hilft das Elterngeld, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

Diese Varianten können Sie miteinander kombinieren. Mehr zu den einzelnen Varianten erfahren Sie in der Informationsbroschüre oder auf dem Familienportal (BMFSFJ) unter dem Stichwort "Eltern".

Die Höhe des Elterngelds ist abhängig von Ihrer persönlichen Lebenssituation und von der Elterngeld-Variante, für die Sie sich entscheiden. Ausführliche Informationen zur Berechnung des Elterngelds finden Sie unter Höhe des Elterngelds.

Kann ich Elterngeld bekommen?

Als Mutter oder Vater können Sie unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld bekommen:

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie leben in Deutschland.
  • Sie arbeiten gar nicht oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.

Ausländische Eltern müssen weitere Voraussetzungen erfüllen (s.u.).

Elterngeld können Sie bekommen

  • für Ihr leibliches Kind,
  • für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,
  • für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (sogenannte "Adoptionspflege"),
  • in besonderen Fällen auch für Ihr Enkelkind oder Urenkelkind, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihre Schwester oder Ihren Bruder. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn die Eltern des Kindes schwer krank, behindert oder gestorben sind.

Für das Elterngeld kommt es nicht auf Ihr Arbeits-Verhältnis an: Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und Erwerbslose, Studierende und Auszubildende, Hausfrauen und Hausmänner. Elterngeld können Sie also auch bekommen, wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben.

Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie Ihr Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil erziehen. Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie Ihr Kind allein oder getrennt vom anderen Elternteil erziehen.

Anspruchsberechtigt sind also:

  • Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt.
  • Alleinerziehende, die mit dem Elterngeld das wegfallende Erwerbseinkommen ausgleichen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
  • Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Zuschlag von 10% mindestens aber 75 € zu dem sonst zustehenden Elterngeld des betreuenden Elternteils. Bei Mehrlingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind jeweils um einen Zuschlag in Höhe des Mindestbetrags.
  • Ausländische Eltern können Elterngeld bekommen. Dabei ist die Staatsangehörigkeit von Bedeutung: Falls Sie aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, dann können Sie in Deutschland Elterngeld bekommen, wenn Sie hier wohnen oder arbeiten. Ansonsten kommt es darauf an, ob Sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und hier arbeiten dürfen.

Höhe des Elterngelds

Maßgebend für die Berechnung des Elterngeldes ist das Einkommen 12 Monate vor Geburt bzw. vor Bezug des Mutterschaftsgeldes:

  • Für Elterngeldberechtigte mit einem Einkommen unter 1.000 €
    Für Geringverdiener mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 € vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 %: Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate.
    Das Mindestelterngeld von 300 € erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10% des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 €. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 € für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.
  • Für Elterngeldberechtigte mit Einkommen zwischen 1.200 € und 1.240 €
    Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.200 € und 1.240 € vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 %. Für je 2 €, die das Einkommen über 1.200 € liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1%.
  • Für Erwerbseinkommen von über 1.240 €
    Für Erwerbseinkommen von über 1.240 € liegt die Ersatzrate künftig bei 65%.
  • Für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten
    Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 € monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld hier grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.
    Sonderregelung Elterngeldfreibetrag: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 €. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei
  • Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen
    Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 € hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 € hatten.
  • Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften
    Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der €päischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den €päischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.

Elterngeldrechner - ONLINE

Auf dem "Familienportal" des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie den Elterngeldrechner.

Mit dem Elterngeldrechner können Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln. Eltern können Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren. Wie das geht, welche Aufteilung für welche Familie am besten passt und wie viel Elterngeld dann zur Verfügung steht: Bei all diesen Fragen hilft Ihnen der Elterngeldrechner mit Planer.

Mit dem Online-Rechner können Sie Ihren Elterngeldbezug zeitlich planen und die voraussichtliche Höhe selbst ermitteln.

Elterngeldrechner - ONLINE (Familienportal - BMFSFJ)

Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellt. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen.

Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen.

Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt. Nach der Elternzeit können Sie in den meisten Fällen auf Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.

Wer kann Elternzeit nehmen?

Elternzeit können Sie unter folgenden Voraussetzungen nehmen:

  • Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Während der Elternzeit arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.

Elternzeit ist in jedem Arbeitsverhältnis möglich

Die Elternzeit können Sie in jedem Arbeitsverhältnis nehmen, also zum Beispiel auch bei Teilzeit, bei befristeten Verträgen, bei sogenannten "Mini-Jobs" oder wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Elternzeit ist auch möglich, wenn Sie studieren, eine Ausbildung oder Umschulung machen oder wenn Sie zur beruflichen Fortbildung beschäftigt sind. Elternzeit steht Ihnen zu, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder wenn Ihr Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Deutschland wohnen.

Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten gibt es spezielle Formen der Elternzeit. Sie haben keinen Anspruch auf Elternzeit in der hier beschriebenen Form.

Jeder Elternteil kann Elternzeit nehmen

Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht. Elternzeit können Sie bekommen

  • für Ihr leibliches Kind,
  • für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,
  • für Kinder, für die Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch * wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde,
  • für ein Pflegekind in Vollzeitpflege,
  • für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (sogenanntes "Kind in Adoptionspflege"),
  • für Ihr Enkelkind, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur dann Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen. Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre,
  • in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Ihr Urenkelkind. Dies ist zum Beispiel möglich bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.

Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können.

Wer hat keinen Anspruch auf Elternzeit?

Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Diese Personen haben keinen Arbeitgeber, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen könnten. Sie müssen auch nicht vor Kündigungen geschützt werden. Folgende Personengruppen können daher keine Elternzeit bekommen:

  • Selbständige,
  • Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder selbständige Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften,
  • Hausfrauen und Hausmänner,
  • Studentinnen und Studenten,
  • Schülerinnen und Schüler,
  • Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD),
  • Arbeitslose und
  • Ehrenamtliche.

Antrags-Fristen

Soll die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Geburt des Kindes, z.B. beim Vater, oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, ist sie spätestens 6 Wochen, ansonsten spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen; hierbei ist verbindlich zu erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird.

Die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgehende Elternzeit muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festgelegt werden.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers können Sie einen Teil (bis zu 12 Monate) der Elternzeit auf später, d.h. auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen. Achten Sie darauf, dass die Übertragung eindeutig vereinbart und für Sie nachweisbar ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist allerdings der neue Arbeitgeber nicht an die erteilte Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers sind weitere Zeitabschnitte möglich.

Antragstellung und Fristen

Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle (Örtliches Jugendamt ⇒ Kontakdaten siehe oben unter "Ansprechpartner") beantragt werden. Jeder Elternteil, welcher Elterngeld beziehen möchte, muss einen eigenen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden.

Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag ⇒ siehe nachfolgend unter "Formulare - Antragsformular "Elterngeld" 02/2018 (PDF-Formular ZUM HERUNTERLADEN / Das PDF-Formular ist speicherbar und ausfüllbar!)" (auch erhältlich in der Geburtsklinik und im Internet auf der WebSeite des Landkreises)
  • Erklärung zum Einkommen Elternteil 1
  • ggf. Erklärung zum Einkommen Elternteil 2
  • Erklärung zur Reichensteuer
  • Beschäftigungsnachweis
  • Einkommensnachweis
  • Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor Geburt des Kindes
  • Nachweise über Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld /-hilfe usw.)
  • Nachweise über das Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber
    (o.g. Beschäftigungsnachweis vom Arbeitgeber ausfüllen u. bestätigen lassen)
  • Originalgeburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld, Meldebescheinigung
  • Bei ausländischen Antragstellern: Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis / Staatsangehörigkeit
    Bei Asylberechtigten: Nachweis über die Anerkennung

Finanzielle Hilfen für Kinder- und Jugendliche - ÜBERSICHT


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