Vortrag / Präsentation (WorkShop 05)


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Hinsehen und Handeln:

Risiko-, Krisen- und Fehlermanagement in der Fallberatung

Dauer: ca. 60min (incl. Diskussion)

Referent: Dipl.-Psychologe Thorsten Jeckel

Übersicht

Ziele:


Lokale Netzwerke ...

Kinder und Jugendliche fördern und schützen ...

Das "Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Förderung der Kindergesundheit (Kinderschutzgesetz). Vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 644 'KiSchuG')" fordert den Aufbau lokaler Netzwerke und sieht dazu die Schaffung entsprechender Koordinationsstellen/ Steuerungsstellen bei den örtlichen Jugendämtern vor.

Netzwerk-Akteure in der Region Mansfeld-Südharz

Unterschiedliche Formen der Gewalt

Leitfaden für Ärzte

aus: "Techniker Krankenkasse Landesvertretung Sachsen-Anhalt - Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt - Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt (hrsg.) (2010). Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Ein Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher in Sachsen-Anhalt zu Früherkennung, Handlungsmöglichkeiten und Kooperation. Magdeburg, S.1."

Handlungs-Ansätze und Handlungs-Modelle in der Fallarbeit (01)

Optimierung der Struktur- und Prozessqualität von Risko-, Krisen- und Fehlermanagements:

⇒ Schemata Prozessabläufe verschiedene Handlungsfelder (SOLL-Darstellung! / IST-Situation?)

Handlungs-Ansätze und Handlungs-Modelle in der Fallarbeit (02)

"Werden Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellem Missbrauch oder einer Gefährdung im Kontext häuslicher Gewalt wahrgenommen, so müssen diese Beobachtungen immer nach zwei Seiten hin abgesichert werden:

Nach möglichen Erklärungen für - im Hinblick auf das Kindeswohl - unbedenklichen Erscheinungsformen und nach möglichen Anzeichen für die Erhärtung einer Kindeswohlgefährdung.

Mit der Einbeziehung beider Sichtweisen können Prognosefehler, eine falsch-negative oder eine falsch-positive Prognose, minimiert werden.

Eine falsch-negative Prognose wird erstellt, wenn ein objektiv gefährdetes Kind fälschlicherweise als ungefährdet eingestuft wird. Eine falsch-positive Prognose liegt vor, wenn ein tatsächlich nicht gefährdetes Kind als gefährdet beurteilt wird (Wulf 2007, S. 266)."

aus: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Bayerisches Landesugendamt (2010). Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung. Körperliche und seelische Vernachlässigung. Körperliche und Seeelische Misshandlung. Sexueller Missbrauch. Partnerschaftsgewalt. S.32 München.

Handlungs-Ansätze und Handlungs-Modelle in der Fallarbeit (03)

"Professionelles Handeln zeichnet sich in dieser Phase dadurch aus, dass die Beobachtungen zunächst wertfrei aufgenommen werden. Inquisitorische Nachforschungen in Richtung einer bestimmten Misshandlungs- oder Missbrauchsvermutung können genauso zu einem Prognosefehler und zu fatalen Fehlschlüssen führen wie die vorschnelle Beruhigung, „dass da nichts dahinter ist". …

Je nach Ausgangspunkt der Beobachtungen sind die benachbarten Bereiche anzusprechen, also z.b. Fachkollegen der Jugendhilfe, Lehrkräfte, Erzeiherinnen in der Tagesbetreuung oder in einem Heim, Ärzte Hebammen, Pflegekräfte im Krnakenhaus, Übungsleiter im Sportverein, Geistliche, usw.

Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sind immer die kollegiale Beratung, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos das Zusammenwirken mehrer Fachkräfte und die Einbeziehung von Vorgesetzten erforderlich.

Für die interne Fallsicherung ist der nächste Vorgesetzte unabhängig vom Ergebnis der Risikoabschätzung sowohl über das Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte als auch über die Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu informieren (ZBFS - BLJA 2006, S. 3).

Die Gründe hierfür sind naheliegend: Zum einen geht es um die intersubjektive Überprüfung der Beobachtungen und ihrer Bewertung, zum andern um die zu verantwortende Entscheidung, von der weiteren Betrachtung des Falls abzusehen oder das zielgerichtete Handeln in der Institution (Jugendamt, Beratungsdienst etc.) und zwischen den verschiedenen Institutionen sicherzustellen."

aus: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Bayerisches Landesugendamt (2010). Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung. Körperliche und seelische Vernachlässigung. Körperliche und Seeelische Misshandlung. Sexueller Missbrauch. Partnerschaftsgewalt. S.32/33 München.

Handlungs-Ansätze und Handlungs-Modelle in der Fallarbeit (04)

"Diagnostische Schritte bei Gefährdungsfällen aus sozialpädagogischer Sicht.

Die Abgrenzung einer „dem Wohl des Kindes nicht entsprechenden Erziehung" gemäß § 27 SGB VIII von einer „Gefährdung des Kindeswohls" nach § 1666 BGB ist fließend und von situativen Faktoren abhängig. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen. Der Schutzauftrag der Jugendhilfe gemäß § 8a SGB VIII beginnt mit dem Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen.

Soweit der wirksame Schutz des Minderjährigen nicht infrage gestellt wird, hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen einzubeziehen und familienorientierte Hilfen anzubieten.

Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von erzieherischen Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten."

aus: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Bayerisches Landesugendamt (2010). Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung. Körperliche und seelische Vernachlässigung. Körperliche und Seeelische Misshandlung. Sexueller Missbrauch. Partnerschaftsgewalt. S.33 München.

Handlungs-Ansätze und Handlungs-Modelle in der Fallarbeit (05)

"Die Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ist entscheidend für die Wahl eines Beratungs-, Hilfe- und Therapieansatzes, der dem Kind den sozialen Kontakt erhält, aber mit dem Risiko einer weiteren Gefährdung verbunden ist, oder der Einleitung familiengerichtlicher Maßnahmen, die dann zur Trennung des Kindes aus seinen sozialen Bezügen führen, wenn der Gefährdung mit weniger eingreifenden Maßnahmen wie Auflagen oder Weisungen nicht begegnet werden kann. Durch die Verbesserung der Kinderrechte, durch die Ergänzung der §§ 1666, 1666a Abs. 1 BGB ist beispielsweise eine Trennung des Kindes von seiner Familie und gewohnten Umgebung nicht mehr erforderlich, wenn aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung dem nicht gewalttätigen Elternteil die Wohnung zu überlassen ist."

aus: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Bayerisches Landesugendamt (2010). Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung. Körperliche und seelische Vernachlässigung. Körperliche und Seeelische Misshandlung. Sexueller Missbrauch. Partnerschaftsgewalt. S.33 München

Handlungs-Ansätze und Handlungs-Modelle in der Fallarbeit (06)

"Die Einschätzung, ob „ein qualitativer und nicht nur ein quantitativer Sprung von einer bloß miserablen Sozialisationssituation' zur Gefährdung' gesehen" werden muss, kann nach dem Ablauf der Diagnoseschemata (siehe folgende Seiten) erfolgen. „Dabei müssen zahlreiche Faktoren in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Neben Stärke und Dauer des schädlichen Einflusses spielen auch ,moderierende Bedingungen' eine Rolle wie z. B. Alter und Geschlecht des Kindes, seine Persönlichkeit, insbesondere seine Verletzlichkeit, schichtspezifische Merkmale und kompensierende Gegebenheiten im Umfeld" (Harnach-Beck 1995a, S. 375)."

aus: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Bayerisches Landesugendamt (2010). Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung. Körperliche und seelische Vernachlässigung. Körperliche und Seeelische Misshandlung. Sexueller Missbrauch. Partnerschaftsgewalt. S.33 München

Handlungs-Ansätze und Handlungs-Modelle in der Fallarbeit (07)

"Das Diagnoseprogramm zeigt modellhaft den Entscheidungsprozess im Einzelfall auf. Es stellt einen Leitfaden dar, der mit jedem einzelnen Kriterium eine eigene Beurteilung (ja/nein) im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit erfordert. Wesentlich ist, dass der Beurteilungsprozess zunehmend auf eine Erhärtung eines spezifischen Gefährdungsrisikos fokussiert oder dieses zunehmend ausschließt.

Wichtig dabei ist: erfolgt die Einschätzung, dass das Kind gefährdet ist, hat dies auch die Einleitung entsprechender Hilfen/ Massnahmen zur Folge. So sind den Sorgeberechtigten geeignete und notwendige Jugendhilfeleistungen anzubieten. Für das Kind oder den Jugendlichen ist ein umfassendes individuelle Schutzkonzept zu entwickeln."

aus: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Bayerisches Landesugendamt (2010). Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung. Körperliche und seelische Vernachlässigung. Körperliche und Seeelische Misshandlung. Sexueller Missbrauch. Partnerschaftsgewalt. S.33/34 München.

Handlungs-Ansätze und Handlungs-Modelle in der Fallarbeit (08)

"Leitlinien zur Abklärung eines Gefährdungsrisikos im konkreten Einzelfall

Die Einschätzung eines Gefährdungsrisikos ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte vorzunehmen. Im Zentrum steht dabei das Ziel, einen optimalen Kinderschutz zu gewährleisten – und zwar von der ersten Mitteilung an bis hin zur erfolgreichen Abwendung einer Gefährdung. Daher beinhaltet der aufzustellende Hilfeplan alle ein- zelfallbezogenen Informationen und Schritte, die dafür notwendig sind:

aus: Broschüre des Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. ( 2007). Kinderschutz braucht starke Netze. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – ein wesentliches Element für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen. S.41/42

Handlungsleitfaden / Handlungsmodell: ASD (Schritt 1)

Handlungsleitfaden / Handlungsmodell: ASD (Schritt 2)

Handlungsleitfaden / Handlungsmodell: ASD (Schritt 3)

Handlungsleitfaden / Handlungsmodell: ASD (Schritt 4)

Handlungsleitfaden / Handlungsmodell: ASD (Schritt 5)

Leitfaden: Jugendamt

aus: Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Bayerisches Landesugendamt (2010). Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung. Körperliche und seelische Vernachlässigung. Körperliche und Seeelische Misshandlung. Sexueller Missbrauch. Partnerschaftsgewalt. S.34-38 München

Handlungs-Ansätze und Handlungs-Modelle in der Fallarbeit

Leitfaden Kinderschutz Herne

aus: Programm Polizeiliche KriminalPrävention der Länder und des Bundes (Hrsg.) (2010). Kinderschutz geht alle an! Gemeinsam GeGen Kindesmisshandlung und Vernachlässigung eine Handreichung für Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit. Stuttgart. S.21

Handlungsleitfaden / Handlungsmodell: Verdacht auf Kindesmisshandlung

Leitfaden Kinderschutz Leipzig

aus: Stadt Leipzig - Jugendamt (2010) Leipziger Leitfaden für Kinderschutz. Leipzig. S.118

Handlungsleitfaden / Handlungsmodell: Kita-Erzieherinnen

Leitfaden für Kita-Erzieherinnen

aus: Institut für soziale Arbeit e.V. (200/) Soziale Frühwarnsysteme in Nordrhein-Westfalen. Die Herner Materialien zum Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten in Kindertageseinrichtungen. Münster. S.29.

Handlungsleitfaden / Handlungsmodell: Lehrer / Erzieher

Leitfaden für Lehrer / Erzieher

aus: "Techniker Krankenkasse Landesvertretung Sachsen-Anhalt - Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt - Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt (hrsg.) (2010). Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Ein Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher in Sachsen-Anhalt zu Früherkennung, Handlungsmöglichkeiten und Kooperation. Magdeburg, S.41."

Regionale Kinderschutzkonzeption

"Die bisherigen Ausführungen haben die Vielfalt von Kooperationspartnern gezeigt und die Notwendigkeit von zuverlässiger und verbindlicher Zusammenarbeit beschrieben. Diese ist qualitätsgesichert festzulegen, denn lose Treffen der Akteure reichen in der Regel nicht aus, um aus den jeweiligen Kooperationspartnern eingespielte Teams zu machen, die in Krisensituationen einen wirksamen Kinderschutz im Einzelfall sicherstellen können.

Wichtig ist, dass in diesen Prozess alle Beteiligten eingebunden sind, damit sich eine Konzeption, die auf den vorstehenden Leitlinien basiert, auch in der Praxis bewähren kann. Die Verantwortung muss von allen, nicht nur vom Jugendamt, getragen werden – angefangen bei den Eltern über das Gesundheitswesen und die Schule bis hin zu Polizei und Justiz.

Auch die Evaluation des Deutschen Jugendinstituts zu den Frühen Hilfen hat gezeigt, dass die Wirksamkeit einer Konzeption maßgeblich von der Vernetzung abhängt. Deshalb sollte jedes Jugendamt im Rahmen der Jugendhilfeplanung eine „Regionale Kinderschutzkonzeption“, die alle Hilfen und Zuständigkeiten klar erfasst, gemeinsam mit den Partnern erarbeiten und vom Jugendhilfeausschuss beschließen lassen.

Ergänzt werden sollte diese Konzeption durch die namentliche Benennung der Ansprechpartnerrinnen und Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse."

aus: Broschüre des Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. ( 2007). Kinderschutz braucht starke Netze. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – ein wesentliches Element für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen. S.40/41.

Leitlinien für die Vernetzung nach § 8a SGB VIII

"Bei allen Fachkräften, die mit Familien, Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind, sollten nachstehende Überzeugungen als Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vorherrschen:

aus: Broschüre des Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. ( 2007). Kinderschutz braucht starke Netze. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – ein wesentliches Element für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen. S.39

Leitlinien für die Netzwerkbildung vor Ort

"Für eine tragfähige Zusammenarbeit sollten die Kooperationspartner folgende Selbstverpflichtungen vereinbaren:

aus: Broschüre des Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. ( 2007). Kinderschutz braucht starke Netze. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – ein wesentliches Element für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen. S.40

Kinderschutz braucht starke Netze ...

Broschüre des Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. ( 2007). Kinderschutz braucht starke Netze. Interdisziplinäre Zusammenarbeit – ein wesentliches Element für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Diskussion / Arbeitsauftrag

3er - Interview "Verbesserung und Ausbau bestehender Netzwerkarbeit - Notwendige Schritte aus meiner Sicht?"

Aufteilung in 3er-Gruppen: 20 min Zeit: der Erste übernimmt die Rolle der Interviewers und stellt dem Zweiten die folgenden Fragen, der Dritte notiert die Antworten, nach jeweils ca. 5 Minuten wechseln die Rollen, so dass jeder einmal die Rolle des Interviewten eingenommen hat:

Stellen Sie Ihrem Gesprächspartner folgende Fragen und notieren Sie die Antworten stichwortartig:

Die Mitschrift der Antworten erhält der Referent!

Arbeitsgruppen - Ergebnisse

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