Feststellung Sonderpädagogsicher Förderbedarf

Seit dem Schuljahr 2010/11 ist der Mobile Sonderpädagogische Diagnostische Dienst (MSDD) wesentlicher Ansprechpartner im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren.

Der MSDD ist an drei Standorten des Landes Sachsen-Anhalt erreichbar. Die im MSDD tätigen Lehrkräfte haben spezielle Zuständigkeiten und arbeiten im Auftrag des Landesschulamtes.

Der MSDD nimmt alle Anträge zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs entgegen. Jede Antragstellung wird hinsichtlich ihrer Berechtigung geprüft. Dazu benötigt der MSDD entsprechende Zuarbeiten durch die Schulen und die Eltern, so z. B. den pädagogischen Bericht, medizinische oder therapeutische Gutachten/Berichte (wenn vorhanden), Beobachtungsprotokolle aus dem Unterricht oder einer Kindereinrichtung, Aussagen zu bisher genutzten Förderangeboten und deren Ergebnissen u.a.m.

Bestätigt die Antragsprüfung die Notwendigkeit der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, sind ggf. weitere Informationen über Beobachtung, Gespräche oder ausgewählte Verfahren erforderlich. Hierzu wird der MSDD eventuell weitere sonderpädagogische Lehrkräfte hinzuziehen.

Der MSDD erarbeitet aus der Gesamtheit der Unterlagen eine Entscheidungsgrundlage für das Landesschulamt, welche mit den Personensorgeberechtigten erörtert und von ihnen unterzeichnet wird. Besteht im Ergebnis des Feststellungsverfahrens ein sonderpädagogischer Förderbedarf, geben die Personensorgeberechtigten schriftlich zur Kenntnis, ob die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht oder an einer Förderschule erfolgen soll.

Den Beschulungsbescheid erstellt das Landesschulamt.

Darüber hinaus ist der MSDD neben anderen Institutionen und beauftragten Lehrkräften beratend tätig, wenn es an den Schulen oder bei Eltern spezielle Fragen zur individuellen Förderung, zur Unterrichtsgestaltung bzw. Schulorganisation gibt.

"Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt sich aus drei grundlegenden Bausteinen zusammen: Antragstellung, fundierte Erhebungen zur Lern- und Leistungsentwicklung der betreffenden Schülerin/des betreffenden Schülers, Entscheidung der Schulbehörde zur Förderung.

Einen Antrag zur Feststellung eines vermutlichen sonderpädagogischen Förderbedarfs können die Personensorgeberechtigten oder die beschulende Schule des betreffenden Kindes stellen. Der Antrag geht an die Schulleitung. Personensorgeberechtigte können den Antrag auch an die zuständige Schulbehörde richten. Diese beauftragt dann die entsprechende Schule mit der Vervollständigung des Antrages.

Jede Antragstellung verbindet sich mit einer Antragsbegründung und einem umfassenden pädagogischen Bericht, der Grundlage der Prüfung der Antragsberechtigung ist. Der pädagogische Bericht der Schule beschreibt die erreichten Lernstände des Kindes in den verschiedenen Unterrichtsfächern und Lernbereichen. Weiterhin sind die genutzten Maßnahmen zur Förderung und zum Nachteilsausgleich mit den jeweils erzielten Ergebnissen auszuweisen. Darüber hinaus ist das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten im Zusammenhang mit unterschiedlichen Anforderungssituationen zu beschreiben. Wird der Antrag im Einzelfall schon zum Zeitpunkt des Schuleintritts gestellt, sind die zuvor erwähnten Sachverhalte auf die Entwicklung bis zum Schuleintritt zu beziehen und die Beobachtungen und Tätigkeitsprodukte aus dem Zeitrahmen der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule aufzunehmen. Zum pädagogischen Bericht gehören ebenso Aussagen zur Kind-Umfeld-Analyse, um das Kind ganzheitlich in seinem gesamten Lebensumfeld wahrzunehmen. Dem Antrag werden Arbeitsproben, Zeugnisse, Förderpläne, gezielte diagnostische Erhebungen sowie weitere Gutachten im außerschulischen Bereich (medizinische Gutachten, therapeutische Entwicklungsberichte u. a. m.) beigefügt. Im Abschnitt Formulare befinden sich das Datenblatt zur Antragstellung sowie die Arbeitsgrundlage für den pädagogischen Bericht der Schule. In der Antragsbegründung der Schule muss deutlich werden, dass die Schule nach umfassenden Bemühungen zur Förderung des Kindes weitere Unterstützungsbedingungen benötigt, um dem Förderbedarf des Kindes entsprechen zu können. Die antragstellende Schule weist in ihrer Antragstellung den vermuteten Förderbedarf aus.

Der vollständige Antrag wird dann dem Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienst (MSDD) zur Antragsprüfung übergeben.

Im MSDD arbeiten Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation. Diese sehen die Antragsunterlagen ein und bereiten die Entscheidungsgrundlagen für die zuständige Schulbehörde vor. Dazu suchen sie das Gespräch mit Beteiligten (den Personensorgeberechtigten, dem Kind, den Lehrkräften, der Schulleitung). In diesem Gespräch ist abzuklären, ob die aufbereiteten Aussagen richtig und vollständig aus den zugearbeiteten Unterlagen der Schule entnommen wurden. Sollten noch offene Fragen bestehen, ist zu besprechen und protokollarisch festzuhalten, wie und durch wen diese Fragen in welchem Zeitraum zu beantworten sind. Das bedeutet, dass die abschließende Bearbeitung der Antragstellung je nach Einzelfall einen unterschiedlichen Zeitrahmen und einen unterschiedlichen Umfang einnehmen kann.

Im Ergebnis der Erörterung und Antragsprüfung wird der vermutete sonderpädagogische Schwerpunkt entweder bestätigt oder es wird der gemeinsam erkannte Förderschwerpunkt festgehalten. Sind alle Aussagen vollständig und von den Beteiligten bestätigt, werden diese durch Unterschrift aller Beteiligten legitimiert und dann der zuständigen Schulbehörde zur Entscheidung zugeleitet. Die hierzu erforderlichen Formblätter sind im entsprechenden Abschnitt ausgewiesen.

Die zuständige Schulbehörde trifft auf der Grundlage der zugeleiteten Unterlagen die Entscheidung zur sonderpädagogischen Förderung.

Die Schulbehörde legt fest, zu welchem Zeitpunkt die sonderpädagogische Förderung beginnt und an welchem Lernort. Die sonderpädagogische Förderung kann im gemeinsamen Unterricht oder an einer Förderschule festgelegt werden. Bei der Festlegung des Förderortes werden die Vorstellungen der Personensorgeberechtigten berücksichtigt, die in den Unterlagen ausgewiesen sind. Sollten hier Rücksprachen erforderlich sein, setzt sich die Schulbehörde mit den Personensorgeberechtigten in Verbindung, ehe der Bescheid zur sonderpädagogischen Förderung erstellt und versendet wird."

Quelle: Kultusministerium Sachsen-Anhalt: "Handreichung der sonderpädagogischen Förderung in Sachsen-Anhalt", S.99f/index.php?KAT_ID=5685#art16995) Kultusministerium Sachsen-Anhalt, Referat 23 auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=5685#art16995)

Die Handreichung ist sowohl Arbeitsgrundlage für förderpädagogische Anliegen von Lehrkräften aller Schulformen als auch Arbeitsinstrument des Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienstes. Darüber hinaus dient sie der Information für Beschäftigte in und außerhalb von Schulen sowie für Eltern.

Ergänzt wird die Handreichung durch verschieden Formblätter zur Antragsstellung und Fortschreibung sowie Informationen zur Inklusiven Bildung von behinderten Kindern und Jugendlichen.

Quelle: Kultusministerium Sachsen-Anhalt, Referat 23 auf dem Bildungsserver Sachsen-Anhalt (http://www.bildung-lsa.de/index.php?KAT_ID=5685#art16995)

Hier erreichen Sie die zuständige Mitarbeiterin des MSDD für die Schulen des Landkreises Mansfeld-Südaharz:

Postanschrift Standort Halle
Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte

Murmansker Straße 12
06130 Halle (Saale)

Fax: 0 3 45 - 13 35 68 25
Ansprechpartner Frau Neumann

Telefon: 0 34 5 - 13 35 68 48 5
Mobil: 01 51 - 19 55 03 61

e-Mail: iris.neumann"at"sos-lbzhg.bildung-lsa.de
Zuständigkeitsbereich ⇒ zuständig für die Förderzentren Hettstedt, Sangerhausen, Mansfeld- Südharz

Sonderpädagogische Förderung in Sachsen-Anhalt (ONLINE-ANGEBOT) Mobiler Sonderpädagogischer Diagnostischer Dienst (MSDD) Sachsen-Anhalt - Information für Schule und Eltern (PDF-BROSCHÜRE ZUM HERUNTERLADEN)

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