Teilhabe / Integration

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Aufgaben / Funktionen

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind , haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Diese Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  • in ambulanter Form,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen

geleistet.

Als seelisch behindert gelten Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, bei denen infolge psychischer Belastungen und Besonderheiten die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ihrem Alter entsprechend z. B. in sozialer, schulischer, beruflicher Hinsicht beeinträchtigt ist. Als seelische Behinderung wird ein andauernder Folgezustand einer psychischen Erkrankung bezeichnet, der die Ausübung sozialer Funktionen und Rollen beeinträchtigt.

Grundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist u.a. ein fachärztliches Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten zum Störungsbild des Kindes oder Jugendlichen und zur Beeinträchtigung der Teilhabe am sozialen Leben.

Auskunft zu den zur Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen und Vordrucken sowie weitere Informationen erhalten Sie in Form einer telefonische Erstberatung, rufen Sie einfach an.

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