Interkultureller Sozialer Dienst (ISD)

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Teilhabe / Integration, Sozialarbeiterin Interkultureller Sozialer DienstStandort Eisleben / Haus 1Raum 3.140 34 64 - 535 34 74

Aufgaben / Funktionen

Hilfe und Schutz für Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) in Form von Unterbringung, Versorgung und Betreuung.

Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) sind Kinder und Jugendliche, die aus Krisen- und Notstandsgebieten der ganzen Welt ohne Personensorgeberechtigte oder ausweislich legitimierter Erwachsener in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und bei der Einreise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Sie fallen unter den Schutz der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht haben sie dieselben Rechte wie Deutsche nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, § 42 a - f, § 27 ff, § 41).

Die Arbeit mit Familien mit einem Migrationshintergrund umfasst Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und Institutionen in Erziehungsfragen, sowie in Not- und Krisensituation (ggf. Beratung von Kindern und Jugendlichen ohne Wissen der Eltern).

Mit Einverständnis und in Absprache mit den Hilfebeteiligte wird bei Vorliegen des erzieherischen Bedarfs die Beratung durch die Einleitung, Durchführung und Steuerung von Jugendhilfemaßnahmen ergänzt.

Falls notwendig, werden Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls ergriffen. In diesem Kontext kommt es auch zur Mitwirkung bei familiengerichtlichen Verfahren.

Manchmal benötigen Eltern bei Sorgen und Problemen mit Kindern nur einen Rat. Manchmal ist die Situation in der Fa­milie aber auch so verfahren, dass sie allein nicht mehr weiter wissen. In diesen Situationen können sich Familien, Kinder und Jugendliche an den Fachdienst Bezirkssozialarbeit wenden.

Die Fachkräfte der Bezirkssozialarbeit vermitteln in Konfliktsituationen, beraten professionell bei Erziehungs­problemen sowie familienrechtlichen Konflikten. Sie informie­ren über weitergehende passgenaue Hilfen zur Erziehung oder psychologische Unterstützungsmöglichkeiten und vermitteln das geeignete Angebot. Ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Bedürfnisse aller Beteiligten zu berücksichtigen, sind wichtige Leitlinien der Arbeit.

Angebote und Leistungen der Bezirkssozialarbeit finden sich an drei Standorten im Landkreis Mansfeld-Südharz: Sangerhausen, Eisleben, Hettstedt.

Einige Eltern brauchen eine Zeit lang intensivere Hilfe bei der Erziehung. Die Arbeit der Fachkräfte in der Bezirkssozialarbeit zielt darauf, die Eltern so zu unterstützen, dass sie mit ihren Kindern und als Familie auf Dauer zu Recht kommen.

Deshalb wird im Einzelfall eine geeignete Hilfe vermittelt, vielleicht eine Erziehungsberatung, ein Elternkurs, eine Sozialpädagogische Familienhilfe oder eine unmittelbare Hilfe für das Kind oder den Jugendlichen.

Leider ist ein weiteres Zusammenleben mit der Familie nicht immer möglich. Dann sucht das Jugendamt unter Beteiligung der Familie eine geeignete Pflegefamilie für das Kind oder vermittelt es in eine gute Einrichtung. Je nach Familiensitu­ation und Vereinbarung mit den Eltern und Kindern kann die Unterbringung vorübergehend oder auf Dauer erfolgen.

Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote von ambulanten, teil- und stationären Erziehungshilfen. Das Kinder- und Jugendhilfe­gesetz (SGB VIII / KJHG) nennt beispielhaft die Leistungsformen:

  • § 29 Soziale Gruppenarbeit,
  • § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer,
  • § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe,
  • § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe,
  • § 33 Vollzeitpflege,
  • § 34 Heimerziehung, betreute Wohnform und
  • § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Eine Sonderstellung nimmt die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) ein, da ihre Zugehörigkeit zu den Hilfen zur Erziehung nicht eindeutig geklärt ist, und der Paragraf einen eigenen Rechtsanspruch beinhaltet.

Flexible Erziehungshilfen werden rechtlich als Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB-VIII (KJHG) gewährt. Es gilt, dass Inhalt und Form des Hilfeangebotes dem jeweiligen Einzelfall so anzupassen sind, dass schwierige Lebenssituationen insbesondere durch die Förderung und Stärkung der vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse der hilfesuchenden Menschen von diesen selbst bewältigt werden können.

Auch junge Volljährige können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 41 SGB-VIII (KJHG) Hilfe für Junge Volljährige erhalten.

Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Die Pflege und Erziehung der Kinder liegen in erster Linie in der Verantwortung der Eltern. Andererseits dürfen Kinder auch und gerade in ihrem Elternhaus nicht gefährdet werden.

Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund auf­zuwachsen. Es ist Auftrag des Jugendamts, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen.

Das Jugendamt ist verpflichtet, allen Hinweisen nachzugehen, wenn Kinder in Gefahr sein könnten. Beim Kinderschutz muss zwischen Elternrecht und Kindeswohl abgewogen werden: In welcher Weise muss das Wohl des Kindes gefährdet sein, dass der Staat in das verfassungsrechtlich gesicherte Elternrecht eingreifen darf?

KinderSchutz
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts bzw. des Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) gehen allen Hinweisen nach, wenn ein Kind in Gefahr sein könnte.

Sie suchen den Kontakt zu der betroffenen Familie, um gemeinsam mit ihr Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Dabei arbeiten sie eng mit anderen Institutionen zusammen, zum Beispiel mit Kindertagesstätten, Schulen, Ärzten und der Polizei.

Im Mittelpunkt steht die Frage: Was muss sich ändern, damit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen wieder geschützt ist?

Diese Gefährdungseinschätzungen müssen die Fachkräfte im Bereich Bezirkssozialarbeit tagtäglich in oft komplexen und undurchsichtigen familiären Situationen treffen. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, vor allem auch, wenn Eltern nicht mitwirken.

Damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Anforderungen angemessen und richtig reagieren, wird die Qualität der Arbeit stets überprüft und weiterentwickelt.

Im äußersten Fall muss das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen, für eine kurze Zeit unterbringen, um ihr Wohlerge­hen sicherzustellen (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen). Die Kinder kehren in die Familie zurück, wenn in solch einer schwierigen und belastenden Situation die Eltern bereit sind, Hilfe anzunehmen und dadurch das Kindeswohl wieder geschützt ist.

Nehmen die Eltern keine Hilfe an oder ist trotz Hilfe das Wohl der Kinder auf Dauer gefährdet, entscheidet das Familiengericht über das Sorgerecht und den Lebensort der Kinder.

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