Jugendgerichtshilfe

Seit dem 01.10.2011 werden die Leistungen dieses Aufgabenbereiches durch Mitarbeiter/innen des Kolping-Berufswerkes Hettstedt (Anerkannter Freier Träger der Jugendhilfe) übernommen.

Ansprech-Partner


zuständig für den Amtsgerichtsbereich Sangerhausen

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
Sozialarbeiterin JugendgerichtshilfeStandort Sangerhausen / Haus 2Raum 0.080 34 64 - 535 34 09

zuständig für den Amtsgerichtsbereich Eisleben - Einzugsbereich: Eisleben

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
Sozialarbeiterin JugendgerichtshilfeStandort Eisleben / Haus 1Raum 3.110 34 64 - 535 34 83

zuständig für den Amtsgerichtsbereich Eisleben - Einzugsbereich: Hettstedt

Mitarbeiter/inStandort / ÖffnungszeitenRaum-NrTelefon
Sozialarbeiterin JugendgerichtshilfeStandort HettstedtRaum 240 34 76 - 800 97 15

Aufgaben / Funktionen

Wenn Kinder und Jugendliche straffällig werden, steht ihnen die Jugendhilfe im Strafverfahren zur Seite: In Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz wirkt in Deutschland in der Regel auch das Jugendamt mit (§ 52 Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Hierfür ist häufig ein spezieller Fachdienst zuständig, die Jugendgerichtshilfe (JGH). Als Vertreter der Jugendgerichtshilfe (Jugendgerichtshelfer/-in) wird bezeichnet, wer diese Aufgabe wahrnimmt.

Sie nimmt eine Mittlerfunktion zwischen dem Jugendgericht und dem oder der betreffenden Jugendlichen ein. Hiervon profitieren beide Seiten.

Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen unter anderem sozialpädagogische Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung, indem sie (schriftlich und/oder mündlich) über die Beschuldigten berichten.

Ebenfalls prüfen sie aber auch, ob Leistungen der Jugendhilfe eingeleitet werden sollten und ob es Alternativen zu einem förmlichen Strafverfahren gibt (Diversion): Die Jugendhilfe im Strafverfahren bemüht sich um einen Täter-Opfer-Ausgleich und vermittelt beispielsweise soziale Trainingskurse, damit Jugendliche nicht rückfällig werden.

Sie nehmen Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens und organisieren und überwachen gerichtlich angeordnete pädagogische Maßnahmen (§ 38 und § 50 Jugendgerichtsgesetz).

Die Jugendgerichtshilfe wird von der Staatsanwaltschaft über alle Strafverfahren gegen Jugendliche (14 Jahre bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 Jahre bis zum 21. Lebensjahr) informiert.

Wir beraten, betreuen und begleiten straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende vor, während und nach dem Strafverfahren vor Gericht.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe…

  • beraten Betroffene, auch deren Eltern, über den Ablauf des Jugendstrafverfahrens und über Hilfeangebote und erarbeiten Lösungsmöglichkeiten mit den Betroffenen;
  • sprechen über die Hintergründe und Auslöser der Straftat;
  • begleiten Jugendliche und Heranwachsende zur Gerichtsverhandlung;
  • helfen bei Problemen mit Familie, Freunden, Wohnung, Schule und Ausbildung;
  • besuchen Jugendliche und Heranwachsende in Untersuchungshaft und Strafvollzug;
  • organisieren und vermitteln u.a. gemeinnützige Arbeit, soziale Trainingskurse, Täter-Opfer-Ausgleich, Verkehrserziehungskurse

Die Jugendgerichtshilfe hat einen vollkommen anderen Auftrag als ein Rechtsanwalt bzw. Verteidiger. Sie ist weder Anwalt des Beschuldigten noch Erfüllungsgehilfe in der Strafverfolgung.

Wir stehen gern mit "Rat und Tat" zur Seite. Die Gespräche sind stets vertraulich. Alle Angaben und Aussagen gegenüber der Jugendgerichtshilfe sind freiwillig!

Die Jugendgerichtshilfe erfüllt zwei Aufgaben: Sie muss die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte durch die Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des Umfeldes im Jugendstrafverfahren zur Geltung bringen und eine Maßnahme im Gerichtsverfahren vorschlagen.

Daraus ergeben sich folgende Tätigkeiten:

  • Kontaktaufnahme und Gespräche mit den betroffenen Jugendlichen/Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten
  • Berichterstattung an das Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft
  • Mitwirken in der Hauptverhandlung
  • Einleitung und Überwachung sowie Durchführung von Auflagen und Weisungen
  • Vollzugshilfen (Haftentscheidungshilfen, Betreuung in der U-Haft und der Strafhaft)
  • Hilfestellung bei der Wiedereingliederung

Die Jugendgerichtshilfe wird von der Polizei und der Staatsanwaltschaft benachrichtigt. Danach setzt sie sich mit den jungen Leuten und den Eltern in Verbindung.

Seiten-Werkzeuge