Führen von Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften

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Aufgaben / Funktionen

Sind die Eltern oder ein Elternteil an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert und können somit die Interessen Ihres Kindes nicht mehr vertreten, wird für das Kind vom zuständigen Familiengericht ein Vormund bestellt.

Steht ein geeigneter Einzelvormund nicht zur Verfügung, wird das Jugendamt zum (Amts-) Vormund bestellt.

Beschränkt sich diese Verhinderung auf einzelne Bestandteile der elterlichen Sorge oder einzelne Angelegenheiten, erfolgt die Bestellung hierfür zum Pfleger oder Ergänzungspfleger.

Durch die Vormundschaftsreform, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist, kann eine Vormundschaft / Pflegschaft auch auf einen ehrenamtlichen Vormund übertragen werden. Haben Sie Fragen zur ehrenamtlichen Vormundschaft / Pflegschaft, nehmen Sie Kontakt zur Fachstelle "Koordinierungsstelle - Vormundschaften - Pflegschaften" auf.

Bundesministerium der Justiz - "Das Vormundschaftsrecht" / Stand: Januar 2023 (PDF-BROSCHÜRE ZUM HERUNTERLADEN)

Es sind Schicksale, die uns besonders nahegehen: Kinder, die ihre Eltern verloren haben, von ihnen alleingelassen worden sind oder deren Eltern schlicht nicht in der Lage sind, sich ausreichend um sie zu kümmern. In solchen Fällen springt der Staat ein und stellt den Kindern einen Vormund zur Seite. Die Rechtsbeziehung zwischen diesen Kindern, den Mündeln, und dem Vormund sowie das Verhältnis der beiden zum Staat ist im Vormundschaftsrecht geregelt, das am 1. Januar 2023 in neuer Form in Kraft getreten ist.

Bundesministerium der Justiz - Info-Broschüre "Das Vormundschaftsrecht" / Stand: Januar 2023 (PDF-BROSCHÜRE ZUM HERUNTERLADEN)

Amtvormundschaften / Amtspflegschaften (AA) - ÜBERSICHT

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