Führen von Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften

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Aufgaben / Funktionen

Sind die Eltern oder ein Elternteil an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert und können somit die Interessen Ihres Kindes nicht mehr vertreten, wird für das Kind vom zuständigen Familiengericht ein Vormund bestellt.

Steht ein geeigneter Einzelvormund nicht zur Verfügung, wird das Jugendamt zum (Amts-) Vormund bestellt.

Beschränkt sich diese Verhinderung auf einzelne Bestandteile der elterlichen Sorge oder einzelne Angelegenheiten, erfolgt die Bestellung hierfür zum Pfleger oder Ergänzungspfleger.

Amtvormundschaften / Amtspflegschaften (AA) - ÜBERSICHT

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